Nicht immer entspricht der eingebaute Estrich den vereinbarten Anforderungen. Risse, Unebenheiten, falsche Dicke oder mangelnde Festigkeit können Mängel darstellen, die der Auftragnehmer beseitigen muss. Wir erklären Ihre Rechte als Bauherr und wie Sie bei Mängeln richtig vorgehen.
Was gilt als Mangel?
Ein Estrichmangel liegt vor, wenn der Estrich nicht den vereinbarten Eigenschaften entspricht oder nicht den anerkannten Regeln der Technik genügt. Typische Mängel sind: Zu geringe Estrichdicke (unter der Mindestdicke nach DIN 18560), unzureichende Festigkeit (die vereinbarte Druckfestigkeit wird nicht erreicht), starke Unebenheiten (Abweichungen über den Toleranzen der DIN 18202), Strukturrisse durch fehlerhafte Ausführung, sowie fehlende oder falsch angeordnete Dehnungsfugen.
Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202
Die DIN 18202 definiert, welche Unebenheiten zulässig sind. Für Estrichoberflächen mit erhöhten Anforderungen (z.B. für Fliesenverlegung) gilt bei einem Messpunktabstand von 1 Meter eine maximale Abweichung von 4 mm, bei 4 Metern von 10 mm. Werden diese Werte überschritten, liegt ein nachbesserungspflichtiger Mangel vor. In München führen wir Ebenheitsmessungen mit Richtlatte und digitalem Messgerät durch.
So gehen Sie bei Mängeln vor
Wenn Sie einen Mangel feststellen, sollten Sie ihn schriftlich dokumentieren – mit Fotos, Maßangaben und Datum. Setzen Sie dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung (in der Regel 2-4 Wochen). Die Mängelanzeige sollte per Einschreiben erfolgen. Lassen Sie den Mangel von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten, wenn der Auftragnehmer den Mangel bestreitet.
Rechtliche Grundlagen
Im privaten Baurecht (BGB-Werkvertrag) beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Abnahme. Beim VOB-Vertrag (häufig bei größeren Projekten) beträgt die Frist vier Jahre. Innerhalb dieser Frist hat der Auftragnehmer das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung. Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt (in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch), können Sie Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen.
Die Abnahme: Entscheidender Moment
Die Abnahme des Estrichs ist der wichtigste Zeitpunkt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und die Beweislast kehrt sich um. Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Nach der Abnahme müssen Sie als Bauherr nachweisen, dass ein Mangel vorliegt. Prüfen Sie den Estrich daher vor der Abnahme sorgfältig.
Typische Streitfälle in der Praxis
In unserer Münchner Praxis begegnen uns häufig folgende Streitfälle: Haarrisse, die der Auftragnehmer als normal bezeichnet – bei Zementestrich sind feine Schwindrisse tatsächlich normal und kein Mangel. Unebenheiten, die erst beim Verlegen des Bodenbelags auffallen – hier kommt es auf die vereinbarte Toleranzklasse an. Feuchtigkeit im Estrich nach der angegebenen Trocknungszeit – der Auftragnehmer schuldet die Belegreife zum vereinbarten Termin.
Kosten der Mängelbeseitigung
Die Kosten der Nachbesserung trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Übernimmt er die Nachbesserung nicht fristgerecht, können Sie die Reparatur durch einen anderen Fachbetrieb durchführen lassen und die Kosten dem ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung stellen (Vorschussanspruch). Dokumentieren Sie alle Kosten sorgfältig.
Ein fairer Umgang mit Mängeln dient beiden Seiten. Seriöse Estrichbetriebe in München stehen zu ihrer Arbeit und beseitigen Mängel ohne Diskussion.

